Einspruchsfristen
Die Frist bezieht sich auf den Zeitraum nach der Patenterteilung. |
Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen und ohne Gewähr für Richtigkeit. Verbindlich sind die jeweiligen Patentgesetze und Veröffentlichungen der Patentämter. Stand: Februar 2015 Übersicht: |
Deutschland Europa Österreich Schweiz USA |
Deutsches Patentamt |
Innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der PatentschriftGegen die Patenterteilung kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Patentschrift Einspruch einlegen. Ansonsten ist das Patent nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Das Patent gilt dann rückwirkend ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre. Mit dem Einspruch hat der Einsprechende die Möglichkeit, Gründe anzuführen, die gegen eine rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen. Im Einspruchsverfahren wird kostenpflichtig erneut geprüft, ob notwendige Vorraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Dies geschieht in der Regel durch ein Gremium, das von Mitgliedern einer Patentabteilung des DPMA gebildet wird. Nach der Prüfung des Einspruchs kann das Patent widerrufen, teilwiderrufen (bzw. beschränkt aufrechterhalten) oder aufrechterhalten werden. Prinzipiell ist gegen diesen Einspruchsbeschluss eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht möglich. Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein rechtskräftig bestehendes Patent noch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden. Änderung 2014Durch das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) wird die Einspruchsfrist im Patentverfahren von 3 auf 9 Monate verlängert. Die Änderung tritt am 1. April 2014 in Kraft (Art. 1 Nr. 18a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 PatNovG). Das bedeutet, dass sich für deutsche Patenterteilungen, die im Januar, Februar und März 2014 im Patentblatt und in DPMAregister veröffentlicht werden, die Einspruchsfrist von drei auf neun Monate verlängert. Gebühren Einspruchsverfahren 200,00 Euro(Quelle: DPMA) |
Europäisches Patentamt |
Einspruchsverfahren:Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann Einspruch gegen das Patent eingelegt werden. Der Einspruch kann zum Beispiel darauf gestützt werden, dass die Erfindung nach dem EPÜ nicht patentfähig ist, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, oder der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der Einspruch erfasst alle Staaten, in denen das Europäische Patent Wirkung hat. Das Einspruchsverfahren gegen das Europäische Patent wird zentral vor dem Europäischen Patentamt geführt. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2) 635,00 EUR(Quelle: EPA) |
Österreichisches Patentamt |
Einspruch: innerhalb von 4 Monaten ab Bekanntmachung der Patenterteilung im PatentblattNach der Veröffentlichung der Anmeldung haben Dritte die Möglichkeit, dem Österreichischen Patentamt Bedenken gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung vor der Erteilung des Patentes mitzuteilen, sodass diese Bedenken bereits im Anmeldeverfahren berücksichtigt werden können. Dies soll dazu beitragen, dass keine nichtigen Patente erteilt werden. Die Einwendungen sind zu begründen. Für die Einwendungen ist keine Gebühr zu zahlen. Der Dritte hat aber keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz. Die Einwendungen sind dem Anmelder umgehend mitzuteilen. Dies erfolgt entweder im Zuge einer ohnedies anstehenden Erledigung oder mit gesonderter Mitteilung. Der Anmelder kann dazu Stellung nehmen. Es gibt auch gemäß den neuen Bestimmungen die Möglichkeit eines Einspruchs. Allerdings ist der Einspruch ab 1. Juli 2005 der Patenterteilung nachgeschaltet. Er kann innerhalb von 4 Monaten ab Bekanntmachung der Patenterteilung im Patentblatt eingereicht werden. Neu ist, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Um die Unmittelbarkeit des Verfahrens sicherzustellen, kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Auch jede Partei kann eine mündliche Verhandlung beantragen. Einspruchsgebühr EUR 150,00(Quelle Österreichisches Patentamt) |
Schweizer Patentamt |
Widerspruch innerhalb von neun Monaten nach der ErteilungJede Person kann innerhalb von neun Monaten nach der Erteilung beim Institut gegen das Patent Einspruch einlegen. Dazu ist die Gebühr von 800 CHF zu bezahlen und der Einspruch muss schriftlich begründet werden.
Widerspruchsgebühr SFR 800,00(Quelle: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum) |
US-Amerikanisches Patentamt (USPTO) |
Im US-Amerikanischen Patentrecht gibt es keinen formellen Einspruch (wie z.B. in Deutschland) Es gibt drei Möglichkeiten (vor einer Klage) gegen ein Patent vorzugehen: ProtestGegen eine Anmeldung kann Protest eingelegt werden – allerdings nur bevor die Anmeldung veröffentlicht wurde – was eher selten möglich sein dürfte, da man von einer Anmeldung in der Regel erst Kenntnis erhält, wenn sie veröffentlicht wurde. Third Party SubmissionNach Veröffentlichung einer US Patentanmeldung kann innerhalb von zwei Monaten (allerdings nicht später als ein Erteilungsbeschluß) der Prüfer des USPTO über eine sogenannte „Third Party Submission“ auf existierende Veröffentlichungen und bestehende Patente hingewiesen werden. Gebühr $180.ReexaminationFür ein bereits erteiltes Patent gilt die sogenannte „assumption of validity“, also die Annahme, dass es gültig ist. Gebühr $2.520(Quelle: US-Patent Wiki) |